Satzung
Freie Turnerschaft Preetz e.V. von 1897
Inhaltsverzeichnis
Teil I Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
Teil II Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Teil III Gliederung und Organe des Vereins
§ 7 Die Abteilungen
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand geschäftsführender Vorstand, Gesamtvorstand
§ 12 Der Vereinsrat
§ 13 Die Jugendvertretung
§ 14 Der Ältestenrat
§ 15 Das Schiedsgericht
§ 16 Ausschüsse
Teil IV Finanzen
§ 17 Beiträge
§ 18 Das Geschäftsjahr
§ 19 Die Kassenprüfung
Teil V Wahlen und Beschlüsse
§ 20 Wahlen
§ 21 Beschlüsse
§ 22 Ehrungen
§ 23 Satzungsänderungen
Teil VI Haftung und abschließende Regelungen
§ 24 Haftung und Versicherung Wahlen
§ 25 Auflösung sowie Änderung des Vereinszweckes
§ 26 Schlussbestimmungen
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Teil I Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen
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"Freie Turnerschaft Preetz e.V. von 1897"
(im folgenden FT Preetz genannt). Der Verein hat seinen Sitz in Preetz. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Plön eingetragen. Gerichtsstand des Vereins ist Plön.
2. Der Verein ist Mitglied des Landes-sportverbandes Schleswig-Holstein sowie seiner Fachverbände. Die Satzungen und Ordnungen der Bundesverbände sind für den Verein bindend, soweit die Landessatzungen und -ordnungen dieses verbindlich vorschreiben.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist konfessionell und partei-politisch unabhängig. Er bezweckt eine allseitige körperliche und geistige Förderung seiner Mitglieder auf breiter Grundlage durch Spiel und Sport sowie die Errichtung von Sportanlagen. Durch sportliche Veranstaltungen soll das Zusammengehörigkeitsgefühl gestärkt werden.
2. Ein besonderes Anliegen des Vereins ist die Förderung der Jugend.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Seine Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, der durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Teil II Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
1. Jede natürliche Person (persönliche Mitglieder) und juristische Person (korporative Mitglieder) kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Ziele des Vereins anerkennt und fördert.
2. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben bei allen Mitgliederversammlungen und innerhalb ihrer Abteilungen volles Stimm- und Wahlrecht.
b) Jugendmitgliedern
Jugendmitglieder sind natürliche Personen, die noch nicht volljährig sind.
c) Ehrenmitgliedern
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die gemäß der Ehrenordnung ernannt worden sind. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
d) korporativen Mitgliedern
Dem Verein können sich auf Antrag juristische Personen, Personenvereinigungen, Schulen oder ähnliche Einrichtungen als Mitglied anschließen. Über die Höhe des zu entrichtenden Jahresbeitrages entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a. die Abgaben eines schriftlichen Aufnahmeantrages
b. die  Beantragung einer Spielberechtigung (Spielerpass,Spielerlizenz u.a.) für die FT Preetz
Der Erwerb der Mitgliedschaft durch b.Verpflichtet zur Abgabe des schriftlichen Aufnahmeantrages. Die Gebühr in Höhe eines Monatsbeitrages wird mit der ersten Beitragszahlung erhoben.
2. Für Bewerber bis zum vollendeten 7. Lebensjahr stellt ein gesetzlicher Vertreter den Antrag.
Bei Bewerbern zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr stellen entweder ein gesetzlicher Vertreter oder der Betreffende mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters den Antrag.
3. Es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft in der FT Preetz. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheides Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Ältestenrat abschließend.
4. Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung personengebundener Daten vollzieht sich auf der Grundlage des gültigen Landesdatenschutzgesetzes Schleswig - Holsteins, soweit dies zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendig ist.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt aus dem Verein ist nur durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand - bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter - einen Monat vor Quartalsende zum Quartalsschluss möglich.
3.Die korporative Mitgliedschaft kann von beiden Seiten mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende gekündigt werden.
4. Der Gesamtvorstand kann Vereinsmitglieder aus dem Verein ausschließen, wenn sie:
a) bewusst gegen die Satzung oder Vereinsbeschlüsse verstoßen,
b) dem Ansehen des Vereins schaden,
c) ihrer Pflicht zur Beitragszahlung trotz einmaliger schriftlicher Mahnung, von dieser an datiert, mehr als 6 Monate nicht nachgekommen sind,
d) sich unehrenhaft verhalten.
5. a) Vor der Entscheidung des Gesamtvorstandes erhält das betroffene Mitglied die Möglichkeit der Anhörung. Der Ausschluss ist dem Betroffenen per Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung beim Ältestenrat einlegen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ältestenrat zu rechtfertigen. Der Ältestenrat entscheidet endgültig.
b) Die Anrufung ordentlicher Gerichte ist ausgeschlossen.
c) Gegen einen Ausschluss wegen rückständiger Beiträge ist eine Berufung nicht möglich.
d) Vereinseigentum ist bei Beendigung der Mitgliedschaft an den Verein zurückzugeben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Geräte des Vereins im Rahmen der
festgelegten Übungsstunden kostenlos zu benutzen. Dies gilt nicht für Abteilungen, die zur Erhebung eines Sonderbeitrages berechtigt sind.
2. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind wahlberechtigt. Sie sind in alle Ämter wählbar. Sie haben in den Vereinsorganen, denen sie angehören, und in ihren Abteilungen Stimmrecht. Nicht volljährige ordentliche Mitglieder sind nicht in Ämter wählbar, die die Geschäftsfähigkeit gem. BGB voraussetzen.
3. Jugendmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins und ihren Abteilungsversammlungen teilzunehmen.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung, sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes zu beachten.
5. Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
6. Die Mitglieder haben die dem Verein gehörenden und zur Verfügung gestellten Anlagen und Geräte schonend zu behandeln.
Teil III Gliederung und Organe des Vereins
§ 7 Die Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Die Abteilungen sind nichtrechtsfähige Einrichtungen des Vereins. Sie arbeiten selbstständig. Ihre Arbeitsweise muss dem Gesamtinteresse des Vereins entsprechen. Der Anschluss von und an Sportorganisationen bedarf der Einwilligung des geschäftsführenden Vorstandes.
Die Einrichtung bzw. Auflösung von Abteilungen bedarf der Einwilligung des Gesamtvorstandes.
2. Die Mitglieder der Abteilungen wählen ihren Abteilungsleiter, Stellvertreter und sonstige Mitarbeiter. Sie werden für die Dauer von mindestens einem Jahr gewählt.
Der Abteilungsleiter ist Mitglied im Vereinsrat. Der Abteilungsleiter ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Im Bedarfsfall kann der geschäftsführende Vorstand Abteilungsleiter kommissarisch einsetzen; die Einsetzung ist durch den Gesamtvorstand zu bestätigen.
3. Die Abteilungen haben mindestens einmal jährlich zusammenzutreten. Der Versammlungstermin ist 14 Tage vorher mit Tagesordnung bekanntzugeben. Mitglieder des Gesamtvorstandes sind berechtigt, an den Versammlungen der Abteilungen teilzunehmen.
4. Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Rahmen des genehmigten Haushaltsansatzes eingehen. Verpflichtungen, die 500 DM (250 Euro) übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des  Kassenwartes des Vereins.
5. Gesonderte Ordnungen der Abteilungen sowie die Führung von Sonderkassen bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
6. Bei zugelassenen Sonderkassen der Abteilungen ist durch deren gewählte Kassenprüfer gem. § 19 dieser Satzung zu verfahren.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Vereinsrat,
- die Jugendvertretung,
- der Ältestenrat.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet im ersten Kalendervierteljahr statt.
Sie ist von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen und zu leiten. Die Einladung muss spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung in der Ortspresse und Aushang im Vereinsheim der Freien Turnerschaft Preetz erfolgen. (Weitere Hinweise in Vereinsaushängekästen sind möglich.)
2. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen:
Diese muss folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes,
- Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Kassenwartes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und vorliegende Anträge,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der außerordentlichen Beiträge und der Umlagen.
- Die Einladung muss den Hinweis enthalten, dass der Kassenbericht beim Kassenwart des Vereins  einzusehen ist.
3. Anträge an die Mitgliederversammlung können gestellt werden:
- von mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern,
- vom Vorstand,
- vom Vereinsrat,
- von den Ausschüssen,
- von den Abteilungen.
4. Über Dringlichkeitsanträge zur Erweiterung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Satzungsanträge können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
5. Der geschäftsführende Vorstand muss daneben eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn:
a) der Gesamtvorstand es mit der Mehrheit seiner Mitglieder oder
b) mindestens 40 der ordentlichen Mitglie-der mit Darlegung der Gründe dieses schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. Die Einberufung muss innerhalb eines Monats nach Antragseingang erfolgen.
c) Für die Einberufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt § 9, Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung.
6. Zu allen Mitgliederversammlungen kann der geschäftsführende Vorstand Nichtmitglieder (Ehrengäste, Presse usw.) einladen.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:
- Entgegennahme des Berichtes des geschäftsführenden Vorstandes,
- Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
- Entlastung des Kassenwartes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung des jährlichen Haushaltsplanes,
- Durchführung von Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der außerordentlichen Beiträge und der Umlagen,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Beschlussfassung der Ehrenordnung,
- Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins.
2. Zum Ankauf, Verkauf, zur Belastung von Grundstücken und Gebäuden, bzw. der Errichtung von Gebäuden und Sportanlagen ist in jedem Fall die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 11 Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand
a) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Kassenwart
- der Schriftwart
b) Der geschäftsführende Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes.
c) Die Vertretung des Vereins wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam oder allein mit dem Kassenwart / Schriftwart wahrgenommen. (Vertretungsberechtigung gem. BGB).
d) Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
e) Der geschäftsführende Vorstand tritt bei Bedarf zusammen.
f) Zu seinen Sitzungen kann der geschäftsführende Vorstand weitere Personen ohne Stimmrecht hinzuziehen.
g) Der geschäftsführende Vorstand kann freie Ämter im Verein kommissarisch besetzen. Diese Maßnahmen sind vom Gesamtvorstand zu bestätigen.
h) Er beruft den Sozialwart.
2. Der Gesamtvorstand
a) Dem Gesamtvorstand gehören an:
- die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes § 11 Abs. 1a,
- der Jugendwart,
- der Sportwart,
- 3 Beisitzer.
b) Im Rahmen dieser Satzung ist es die Aufgabe des Gesamtvorstandes, die sportlichen und wirtschaftlichen Belange des Vereins zu fördern, zu überwachen und zu vertreten. Er überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und Ausschüsse des Vereins. Beschlüsse und Maßnahmen der Abteilungen und Ausschüsse, die dem Interesse und Ansehen des Vereins entgegenstehen, kann der Gesamtvorstand aufheben. Ferner kann er Mitglieder und Mitarbeiter von ihrer Tätigkeit innerhalb des Vereins entbinden, wenn diese es wünschen oder wenn ihrerseits grobe Pflichtverletzung vorliegt.
c) Der Gesamtvorstand wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen. Er tagt unter dessen Leitung mindestens alle 3 Monate. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder des Gesamtvorstandes, davon 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Zu seinen Sitzungen kann der Gesamtvorstand weitere Personen ohne Stimmrecht hinzuziehen.
d) Der Gesamtvorstand erstellt für den Verein eine Geschäftsordnung.
e) Vom geschäftsführenden Vorstand kommissarisch besetzte Ämter bedürfen der Bestätigung des Gesamtvorstandes.
§ 12 Der Vereinsrat
1. Zum Vereinsrat gehören:
- die Mitglieder des Vorstandes § 11 Abs. 1 a, Abs. 2 a,
- die Abteilungsleiter oder deren Vertreter,
- ein Kassenprüfer,
- ein Jugendsprecher,
- ein Mitglied des Ältestenrates,
- ein Redaktionsmitglied der Vereinszeitung,
- ein Mitglied der eingesetzten Ausschüsse,
- der Sozialwart,
- Vereinsmitglieder, die in Fachgremien des Sports tätig sind.
2.Der Vereinsrat unterstützt den Vorstand in technischen und geschäftlichen Belangen und sorgt für Informationsaustausch zwischen den Abteilungen und Organen des Vereins.
Er wirkt mit
a) bei der vereinsinternen Hallenverteilung,
b) durch Erledigung von Aufgaben, die der Vorstand dem Vereinsrat übergibt bzw. überträgt, soweit sie nicht satzungsgemäß vom Vorstand selbst zu erledigen sind.
§ 13 Die Jugendvertretung
Alle jugendlichen Mitglieder des Vereins werden mindestens einmal jährlich vom amtierenden Jugendwart zu einer Versammlung einberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Jugendsprecher und seinen Vertreter mit einem Mindestalter von 14 Jahren. Dieser ist Mitglied des Vereinsrates.
Die Jugendversammlung hat ein Vorschlagsrecht für die Wahl des Jugendwartes.
Sie berät über die den Verein in seiner Gesamtheit betreffenden Jugendangelegenheiten und leitet ihre Beschlüsse dem geschäftsführenden Vorstand zu.
§ 14 Der Ältestenrat
Dem Ältestenrat gehören höchstens fünf Mitglieder an. Sie müssen das 60. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
a) Der Ältestenrat entscheidet über die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie die Auszeichnung von Vereinsmitgliedern und führt auf Antrag Ehrenverfahren durch.
b) Der Ältestenrat übernimmt die Aufgaben des Schiedsgerichtes innerhalb des Vereins gem. § 15 dieser Satzung und schlichtet Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, wenn die Schlichtung im Vereinsinteresse geboten scheint.
c) Er ist Widerspruchsinstanz in den Fällen des § 5Abs. 4 (Verlust der Mitgliedschaft).
d) Die Entscheidungen des Ältestenrates sind unanfechtbar und mit Verkündung wirksam. Sie sind schriftlich niederzulegen, von der Mehrheit des Ältestenrates zu unterzeichnen und dem Betroffenen zuzustellen. Der geschäftsführende Vorstand ist von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
e) Ein Mitglied des Ältestenrates ist befugt, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
f) Der Ältestenrat berät den Vorstand über vereinseigene Einrichtungen wie Sportheim mit Kegelbahn, Außengelände, Tennisplätze und Sportplatz.
§ 15 Das Schiedsgericht
1. Dem Schiedsgericht gehören mindestens 3 Personen an. Es wird vom Ältestenrat gem. § 14 dieser Satzung wahrgenommen.
2. Das Schiedsgericht kann von allen Organen und Mitgliedern des Vereins angerufen werden.
§ 16 Ausschüsse
1. Bei Bedarf können durch den Gesamt-vorstand oder durch die Mitgliederversammlung Ausschüsse für besondere Vereinsaufgaben berufen werden.
2. Die Ausschüsse sollen in der Regel nicht mehr als 5 Mitglieder umfassen. Die gewählten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Ausschusssprecher.
3. Über die Ausschusssitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, von denen der Gesamtvorstand ein Exemplar erhält.
Teil IV Finanzen
§ 17 Beiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, außerordentliche Beiträge und einmalige Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Eine Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Festsetzung außerordentlicher Beiträge oder Umlagen ist nur möglich, wenn der Punkt gem. § 9 Abs. 1,2 dieser Satzung auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden ist.
2. Über Beitragsermäßigung aus sozialen Gründen entscheidet der Gesamtvorstand.
3. Sonderbeiträge der Abteilungen müssen vom Gesamtvorstand genehmigt werden.
4. Beiträge sind eine Bringeschuld.
§ 18 Das Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
2. Die Verfügungsgewalt des Gesamtvor-standes über die Einnahmen des Vereins wird auf die Summe eines Jahreshaushaltes beschränkt.
3. Über höhere Ausgaben entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 19 Die Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt im jährlichen Wechsel für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine direkte Wiederwahl ist einmalig möglich,
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr nach Jahresabschluss sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu berichten. Weitere Prüfungen im laufenden Geschäftsjahr sind jederzeit möglich.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des Gesamtvorstandes.
Teil V Wahlen und Beschlüsse
§ 20 Wahlen
1. Alle Wahlen erfolgen für die Dauer von zwei Jahren.
2. Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ist zulässig.
3. Wahlen finden auf Zuruf durch Hand-zeichen statt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes mit Zustimmung eines Zehntels der anwesenden Stimmberechtigten ist eine geheime Wahl durchzuführen. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl solange wiederholt, bis ein Bewerber die Mehrheit erhält.
4. Die Mitgliederversammlung wählt:
a) in Kalenderjahren mit gerader Zahl:
- den 1. Vorsitzenden,
- den Schriftwart,
- den Jugendwart
- einen Kassenprüfer,
- drei Mitglieder des Ältestenrates.
b) in Kalenderjahren mit ungerader Zahl:
- den 2. Vorsitzenden,
- den Kassenwart,
- den Sportwart,
- einen Kassenprüfer,
- zwei Mitglieder des Ältestenrates.
c) bis zu drei Beisitzer.
5. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes vor Ende seiner Wahlzeit setzt der geschäftsführende Vorstand kommissarisch einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein. (siehe § 11 Abs. 2 e)
§ 21 Beschlüsse
1. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2. Über die Beschlüsse der:
- Mitgliederversammlung,
- des Gesamtvorstandes,
- des geschäftsführenden Vorstandes,
- des Vereinsrates,
- des Ältestenrates,
- des Schiedsgerichtes,
- der Jugendversammlung,
- der Abteilungsversammlung ist jeweils ein Protokoll zu fertigen , das von dem Versammlungsleiter und dem von ihm eingesetzten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 22 Ehrungen
Die Bestimmungen über die Verleihung von Ehren-, Verdienst- und Treuenadeln sind in der Ehrenordnung des Vereins niedergelegt, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§ 23 Satzungsänderungen
1. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen einzuleiten und durchzuführen, die das zuständige Amtsgericht hinsichtlich der Eintragung in das Vereinsregister und die zuständige Finanzbehörde hinsichtlich der Gemeinnützigkeit vorschreiben.
2. Weitere Satzungsänderungen dieser Vereinssatzung kann nur die Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschließen, wenn der Punkt "Satzungsänderung" gem. § 9 Abs. 1,2 dieser Satzung auf der Tagesordnung vorgesehen und die Änderung bei der Einberufung wörtlich bekanntgegeben worden ist.
Teil VI Haftung und abschließende Regelungen
§ 24 Haftung und Versicherung
1. Die FT Preetz haftet mit ihrem Vermögen für ihre Verbindlichkeiten.
2.Die FT Preetz haftet nur für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Aus-übung des Sports, der Benutzung von Anlagen , Einrichtungen und Gegenständen des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste durch Versicherungen gedeckt sind.
3. Alle Mitglieder der FT Preetz und für die FT Preetz tätigen Personen sind im Rahmen  des Sportversicherungsvertrages des Landessportverbandes Schleswig - Holstein versichert.
4. Schadensfälle sind unverzüglich dem Sozialwart der FT Preetz zu melden.
§ 25 Auflösung des Vereins sowie Änderung des Vereinszweckes
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer nur für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.Für die Einberufung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt § 9 Abs. 1,2 dieser Satzung.
2. Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4.Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins oder tritt die Auflösung ohne einen solchen Beschluss ein bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, so fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Preetz, die es bis zu drei Jahren treuhänderisch verwaltet. Sofern innerhalb dieser Frist keine Neugründung erfolgt, geht das Vereinsvermögen endgültig in städtisches Eigentum über.
Die Verwendung des Vermögens ist ausschließlich der Förderung gemeinnütziger sportlicher Zwecke vorbehalten.
5.Mitglieder haben auch im Falle der Auflösung keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.
§ 26 Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung tritt am 3.März 2000 in Kraft
2. Die Satzung vom 13. März 1981 und nachfolgende Änderungen treten außer Kraft.
 3. Die Satzungsänderung tritt am 3.3. 2006 in Kraft.